Kritik am Teilzeit- und Befristungsgesetz

Arbeitsrecht

In einem Pressegespräch am 26. November 2001 fordert der neue Hauptgeschäftsführer des DIHK Dr. Martin Wansleben: "Weg mit dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz." Das Gesetz verunsichere die Wirtschaft und hemme Neueinstellungen. Die Kritik des DIHK am Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein Lehrbeispiel für die Kunst, die Wirtschaft durch Schwarzmalerei zu verunsichern.

Teilzeitarbeit

Wer bereits nach wenigen Monaten aufgrund einer "Blitzumfrage" behauptet, das Gesetz sei beschäftigungspolitisch kontraproduktiv, betritt brüchiges Eis.

Das Gesetz mit seinem Kernstück, dem Teilzeitanspruch, gilt erst seit Jahresbeginn. Seriöse Aussagen über Beschäftigungseffekte des Gesetzes sind selbstverständlich nach so kurzer Zeit noch nicht möglich. Wichtige Erkenntnisse über die Entwicklung der Teilzeitarbeit, insbesondere über die Beschäftigungswirkungen, wird ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben erbringen, das das Bundesarbeitsministerium an das ifo-Institut vergeben hat.

Wie brüchig das Eis ist, zeigt ein Beispiel: Der DIHK erklärt, der Teilzeitanspruch sei ein Einstellungshindernis vor allem für Frauen. Fakt ist: Gerade weil der Anspruch nicht auf bestimmte soziale Tatbestände beschränkt ist, müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass grundsätzlich alle Mitarbeiter, Frauen und Männer, ihren Teilzeitwunsch verfolgen Mehr als 80 % der befragten Unternehmen haben denn auch in der Umfrage des DIHK erklärt, dass sie ihr Einstellungsverhalten überhaupt nicht verändert haben oder nur wegen der konjunkturellen Entwicklung keine Einstellungen vorgenommen haben.

Fakt ist: Nach dem "Feed-Back", das das Bundesarbeitsministerium bisher aus der Praxis erhalten hat, sind die Weichen für mehr Teilzeitarbeit richtig gestellt. So hilft Teilzeitarbeit Arbeitgebern, Konjunkturschwankungen sozialverträglich zu überwinden. So gewinnt Teilzeitarbeit vor allem in Ostdeutschland verstärkt Bedeutung als Instrument der Beschäftigungssicherung. So verbessern die neuen Teilzeitvorschriften eindeutig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Arbeitgeber bestätigen: Teilzeitarbeitnehmer sind motivierter und seltener krank als andere Arbeitnehmer. Dadurch steigen Produktivität und Effizienz im Unternehmen - Untersuchungen bestätigen um bis zu 20%.

In der überwältigenden Mehrheit der Fälle setzen sich Arbeitgeber und Beschäftigte entsprechend der Philosophie des Gesetzes an einen Tisch, um zu einer für beide Seiten vernünftigen, interessengerechten Lösung bei der Arbeitszeitgestaltung zu kommen. Die Umfrage des DIHK bestätigt diese Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums: So haben denn nach der Rundfrage 70 % der befragten Unternehmen den Wünschen ihrer Beschäftigten auf Teilzeitarbeit zugestimmt. Nur in rund 9 % aller Unternehmen erwägen Mitarbeiter, deren Teilzeitantrag abgelehnt wurde, eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Wie man bei diesen Zahlen von einer "großen Verunsicherung" sprechen kann, weiß allein der DIHK.

Befristete Arbeitsverträge

Die Neuregelungen zu befristeten Arbeitsverträgen kritisiert der DIHK als beschäftigungshemmend. Er fordert, befristete Arbeitsverträge nicht nur bei Neueinstellungen, sondern wie früher auch wiederholt zuzulassen. Das Bundesarbeitsministerium lehnt diese Forderung ab.

Bundesarbeitsminister Walter Riester: "Die Sozialpartner - mit Beteiligung der deutschen Arbeitgeber - haben auf europäischer Ebene die Einschränkung von Kettenbefristungen vereinbart. Und das ist richtig so, denn befristete Arbeitsverträge dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zur Manövriermasse der Arbeitgeber machen, auf die je nach konjunktureller Lage nach Belieben zurückgegriffen werden kann."

Mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wurden die Vorgaben der Vereinbarung der europäischen Sozialpartner und der entsprechenden EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Was der DIHK an der Neuregelung kritisiert, nämlich, dass sachgrundlose Befristungen nur noch bei Neueinstellungen zulässig sind, entspricht dem wesentlichen Anliegen der europäischen Sozialpartner, den Missbrauch von aufeinander folgenden Befristungen zu verhindern. Der Vorschlag des DIHK, nach sechs Monaten erneut eine sachgrundlose Befristung zuzulassen, würde faktisch den alten Zustand wieder herstellen, bei dem befristete Arbeitsverträge mit und ohne Sachgrund unbegrenzt aufeinander folgen konnten. Die Zulassung von jahrelangen Befristungsketten läuft darauf hinaus, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und beeinträchtigt ihre gesamte arbeitsrechtliche Stellung. Solche unsicheren Arbeitsverhältnisse machen den Beschäftigten eine vernünftige Zukunftsplanung unmöglich.

Die neuen Befristungsregelungen berücksichtigen gleichermaßen die Flexibilitätsinteressen der Unternehmen und die sozialen Schutzinteressen der Arbeitnehmer. Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund sind nach wie vor bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Die Beschränkung auf Neueinstellungen verhindert im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kettenbefristungen. Den Arbeitgebern steht überdies die ganze Palette anerkannter Sachgründe für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung, wie z.B. die Befristung zur Erprobung, zur Vertretung eines Arbeitnehmers oder wegen saisonalen Mehrbedarfs.

Nach der DIHK-Umfrage sind Sachgrundbefristungen in 71 % aller Befristungsfälle möglich, in Handels- und Dienstleistungsunternehmen sogar in 76 % aller Fälle. Das heißt, nach eigener Einschätzung müssen die Unternehmen nur bei rund einem Viertel befristeter Einstellungen auf die Ausnahmeregelung sachgrundloser Befristungen zurückgreifen. Angesichts dieses Umfrageergebnisses bleibt es das Geheimnis der DIHK, worin die beschäftigungshemmende Wirkung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bestehen soll.

Letzte Änderung: 25.09.2023

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