Sozialauswahl

Arbeitsrecht

Liegen dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vor (betriebsbedingte Kündigung), so sind bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Sozialauswahl muss betriebsübergreifend erfolgen und darf nicht nur auf eine Abteilung erstrecken, sie erstreckt sich aber nur auf Arbeitnehmer, die demselben Betrieb angehören (BAG, 02.06.2005 - Az: 2 AZR 158/04). Zunächst sind vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen. Anschließend ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, einzelne für den Betrieb besonders wichtige Mitarbeiter können hier herausgenommen werden. In Kleinbetrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, ist keine Sozialauswahl erforderlich. Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn eine Sozialauswahl durchzuführen war und diese gar nicht oder falsch getroffen wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Vergleichbare Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die gegenseitig austauschbar sind und der gleichen betrieblichen Hierarchieebene angehören, sind vergleichbare Arbeitgeber. Hier ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, durch den Arbeitgeber einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann und diesen ggf. nach kurzer Einarbeitungszeit ausfüllen könnte. Je weiter die arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalte gefasst sind, desto mehr Arbeitnehmer sind entspr. in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die Sozialauswahl ist also nicht auf identische Arbeitsplätze beschränkt vielmehr gilt der aufgezeigte Grundsatz der horizontalen Vergleichbarkeit.

Auswahlentscheidung

Aus dem ermittelten Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer ist derjenige zu ermitteln, den eine Kündigung am wenigsten hart trifft. Hierzu sind gesetzlich abschließend die Gesichtspunkte Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten sowie Schwerbehindertenrecht zu berücksichtigen. Auch eine Behinderung, die einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt erheblich entgegensteht ist zu berücksichtigen (BAG, 17.03.2005 - Az: 2 AZR 4/04). Weitere Merkmale sind nicht zu berücksichtigen.

Gesetzlich ist keine bestimmte Gewichtung der Auswahlkriterien vorgenommen wurden, so dass dem Arbeitgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Auswahlentscheidung zusteht. Es sind alle vier Kriterien in ausreichendem Maße bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wobei es auf den konkreten Fall ankommt. I.a. werden die Kriterien in Punkte gewandelt, um eine Vergleichbarkeit zwischen den Kriterien zu erreichen. Die Punkte können dann summiert werden. Der sozial stärkste Arbeitnehmer ist dann zu kündigen.

Bestehen zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Auswahlrichtlinien, so sind diese anzuwenden. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten müssen aber angemessen berücksichtigt worden sein. Im Kündigungsschutzprozess kann in diesem Fall die Sozialauswahl lediglich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden - dies betrifft Fälle, in denen die gesetzlichen Auswahlkriterien überhaupt nicht zu Grunde gelegt wurden oder die einzelnen Gesichtspunkte in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gewichtet wurden. Der Arbeitgeber ist also in seiner Entscheidung, welchem Arbeitnehmer zu kündigen ist, nicht frei.

Punktesystem

Sofern ein Punktesystem angewendet wird, sind die oben genannten drei Grunddaten angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Punktesystem können endgültige Entscheidungen darüber getroffen werden, wen eine betriebsbedingte Kündigung trifft. Die folgende Kategorisierung beim Punktesystem ist zulässig:

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Letzte Änderung: 11.10.2023

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