Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz beschäftigte jahrelang deutsche
Arbeitsgerichte im Rahmen zahlreicher Verfahren bis der Gesetzgeber den Nichtraucherschutz in der ArbeitsstättenV geregelt hat. Maßgebend ist daher seit dem 01.09.2007 die Bestimmung des § 5 ArbeitsstättenV:
"§ 5 Nichtraucherschutz
(1)Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
Die Pflicht des
Arbeitgebers, die Nichtraucher an ihrem Arbeitsplatz zu schützen, setzt voraus, dass die Tabakrauchkonzentration am Arbeitsplatz so hoch ist, dass ein durchschnittlicher nichtrauchender Beschäftigter in seiner Gesundheit gefährdet ist. Auf besondere subjektive Befindlichkeiten einzelner Arbeitnehmer kommt es also nicht an.
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