Ohne das vorliegen eines Sachgrundes kann ein
Arbeitgeber ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis nicht nachträglich befristen. Auch eine schriftliche Vereinbarung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, wenn kein entsprechender Sachgrund vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, das vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine mündliche Befristungsabrede erfolgte. Eine Befristungsvereinbarung bedarf der Schriftform.