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Was lässt sich gegen Mobbing unternehmen?

Arbeitsrecht

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein ernstes Problem. Es handelt sich dabei um eine systematische Schikane, die dazu führen kann, dass sich die betroffene Person am Arbeitsplatz unwohl fühlt oder sogar krank wird. Mobbing ist jedoch kein eigener Rechtsbegriff und bietet daher auch keine direkte Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht. Ein Anti-Mobbing-Gesetz gibt es in Deutschland nicht.

Das deutsche Arbeitsrecht bietet jedoch Schutzmechanismen, die betroffene Arbeitnehmer nutzen können, um gegen Mobbing vorzugehen. Mobbing kann zudem eine Form der Diskriminierung sein und wird vom AGG erfasst, wenn die Handlungen sich auf die Ethnie, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder Geschlecht des Arbeitnehmers abzielen.

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht und ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern.

Was kann ein gemobbter Arbeitnehmer konkret unternehmen?

Wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt wird, sollte er zunächst versuchen, das Problem direkt mit dem Mobber zu besprechen.

Der betroffene Arbeitnehmer kann im nächsten Schritt die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers darauf hinweisen, dass gegen ihn arbeitsrechtlich verbotenes Mobbing ausgeübt wird (Beschwerderecht vgl. § 13 AGG; § 84 Abs.1 Satz 1 BetrVG).

Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens enthalten und den oder die Täter benennen. An dieser Stelle kann es gleichzeitig ratsam sein, damit zu beginnen, ein Mobbing-Tagebuch zu führen, um die Handlungen (Umfang, Zeit, Datum, genauer Inhalt, ggf. Zeugen) festzuhalten.

Daneben ist auch an eine Einschaltung des Betriebs - oder Personalrats zu denken (§§ 84, 85 BetrVG).

Gibt es Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte, können auch diese eingeschaltet werden.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann sich auch an eine ggf. bestehende Schwerbehindertenvertretung wenden.

Der Betroffene Arbeitgeber kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser gegen das Mobbing entsprechend seiner arbeitsrechtlichen Möglichkeiten vorgeht. Hierzu können auch konkrete Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Falls das Mobbing weitergeht oder der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreift, um das Mobbing zu beenden, können betroffene Arbeitnehmer eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. In Deutschland ist das die Arbeitsschutzbehörde, die die Beschwerde prüft und gegebenenfalls Maßnahmen gegen den Arbeitgeber ergreift.

Was kann und muss der Arbeitgeber unternehmen?

Der Arbeitgeber ist bereits aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 241 BGB) gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Mobbinghandlungen abzustellen und gegen den oder die Täter mit den arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln bis hin zur Abmahnung, Versetzung und Kündigung vorzugehen. Welche Maßnahmen ergriffen werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Für das Verhalten eines mobbenden Kollegen ist der Arbeitgeber, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft, gemäß § 278 BGB mitverantwortlich.

Hat der Arbeitgeber dem Mobbinggeschehen keinen Einhalt geboten, haftet auch er jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) auf der Grundlage des § 823 BGB auf Ersatz der von einem Mobber verursachten Schäden (ArbG Eisenach, 30.08.2005 - Az: 3 Ca 1226/03).

Schäden, die der Arbeitgeber dem gemobbten Kollegen ersetzen muss, kann der Arbeitgeber grundsätzlich im Wege des Regresses vom Verantwortlichen zurückfordern.

Was tun, wenn der Arbeitgeber mobbt?

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemobbt, so kann der Betroffene den Arbeitgeber abmahnen. Der Betroffene kann den Arbeitgeber zudem auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und ggf. strafrechtlich belangen, wobei die Möglichkeiten bei einer Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG von der Intensität abhängen.

Auch eine Kündigung nebst Schadensersatzforderung ist je nach Ausgestaltung des Einzelfalls denkbar.

Sofern der Arbeitgeber dem Betroffenen sinnlose, dem Arbeitsvertrag offensichtlich nicht entsprechende Aufgaben oder immer neue und nicht zu bewältigende Aufgaben zuweist oder ihm seine Arbeitsaufgaben entzieht, so kann die Zuweisung einer dem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung verlangt und ggf. auch im gerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden.

Sollte es zu kurzfristig hintereinander ausgesprochenen, offensichtlich nicht berechtigten Abmahnungen kommen, kann der Betroffene die Rücknahme der Abmahnungen sowie erforderlichenfalls deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Der Anspruch kann im Klagewege durchgesetzt werden.

Kommt es zu Verhaltensweisen, die nicht eindeutig eine Verletzung des Arbeitsvertrages oder anderer Rechtsnormen darstellen (z. B. häufige sachlich ungerechtfertige Kritik, Gesprächsverweigerung, etc.), ist der konkrete Einzelfall zu bewerten. Notfalls muss hier mit § 75 Abs. 2 Satz BetrVG argumentiert werden, nach der Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben.

Was kann der Betriebsrat unternehmen?

Der Betriebsrat ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und diese zu schützen sowie für die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb zu sorgen.

Der Betriebsrat ist weiterhin verpflichtet die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Dies umfasst auch die Abwehr von Mobbing und den Schutz Betroffener.

Der Betriebsrat muss Beschwerden betroffener Arbeitgeber entgegennehmen und hat die Berechtigung diese zu prüfen und auf eine Beseitigung der Konfliktlage hinzuwirken. Der Arbeitgeber ist bei entsprechendem Verdacht gezielt auf Mobbingfälle hinzuweisen.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber sofern erforderlich Maßnahmen gegen den oder die Täter verlangen (§ 104 BetrVG).

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nebst Einrichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle kann übrigens eine sinnvolle präventive Maßnahme darstellen.

Darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten?

Aus analoger Anwendung des § 14 AGG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dann zurückhalten kann, wenn dies zu seinem eigenen Schutz erforderlich ist und der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung am Arbeitsplatz ergreift. In diesem Fall verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf sein Arbeitsentgelt nicht.

Der Arbeitnehmer hat weiterhin gemäß § 273 Abs. 1 BGB das Recht, seine Arbeitsleistung zu verweigern, solange rechtswidrigen Schikanen andauern (Zurückbehaltungsrecht). Hierzu muss dem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt werden, wegen welcher Vorfälle vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht wird. Zudem muss vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Missstände abzustellen. Wird das Zurückbehaltungsrecht berechtigterweise ausgeübt, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch bezahlen (vgl. § 615 BGB).

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Letzte Änderung: 11.10.2023

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