Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Arbeitsrecht

Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltersatz für den Verdienstausfall eines Arbeitnehmers, der durch die Einführung von Kurzarbeit entstanden ist.

Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Die Verkürzung kann unterschiedlich stark ausfallen - auch eine vollständige Reduzierung der Arbeitszeit auf Null ist möglich.

Kurzarbeit kann sich sowohl auf den gesamten Betrieb als auch auf bestimmte abgrenzbare Teile erstrecken. Durch die Anordnung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Personalkosten kurzfristig senken und somit konjunkturellen Schwankungen gegensteuern, da die betroffenen Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit werden und gleichzeitig auch ihren Vergütungsanspruch verlieren.

Als Kompensation hierfür gibt es das Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld und die Coronavirus-Epidemie
Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10% der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert:
Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
Weitere Informationen
Kurzarbeitergeld und der Coronavirus (SARS-CoV-2)
Kurzarbeit wegen der Corona-Krise

Einführung von Kurzarbeit

Der Arbeitgeber kann nicht einfach Kurzarbeit einführen. Bei der Einführung von Kurzarbeit sind regelmäßig auch tarifvertragliche Regelungen und die dort oft enthaltenen Ankündigungsfristen zu beachten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann Kurzarbeit angeordnet werden. Auch Betriebsvereinbarungen können ggf. zur Anwendung kommen.

Kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung und gibt es mangels Betriebsrat auch keine Betriebsvereinbarung, so muss Kurzarbeit einzelvertraglich beispielsweise über Änderungskündigungen eingeführt werden.

Das Kurzarbeitergeld muss bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld wird von den Arbeitsagenturen dann gewährt, wenn die betriebliche Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen seit dem ersten Ausfall für mindestens ein Drittel der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer zu mehr als 10 v. H. ausfällt.

Dieser Ausfall muss aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse unvermeidbar vorübergehend sein und somit zum Ausfall von mindestens 10% des Bruttoarbeitsentgeltes führen. Der Arbeitnehmer muss mit Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aufnehmen, sein Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder aufgelöst sein und er darf nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen sein.

Zweck des Kurzarbeitergeldes ist es schließlich, zu verhindern, dass ein Betrieb zahlungsunfähig wird, wenn er trotz der nur teilweisen Beschäftigung das volle Entgelt weiterzahlen müsste.

Rentenversicherungspflicht

Während des Bezugs besteht die Rentenversicherungspflicht weiter. Für Empfänger von Kurzarbeitergeld wird das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung versichert. Darüber hinaus werden durch das Arbeitsamt 80% der Differenz aus dem Soll-Entgelt (eigentliches Entgelt ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt versichert.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben: 67 %, für die übrigen 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Hierunter versteht man die Differenz zwischen dem Lohn, der ohne die Kurzarbeit erzielt würde und dem Lohn, der während der Kurzarbeit tatsächlich erzielt wird.

Aus ggf. anzuwendenden Tarifverträgen können sich für den Arbeitgeber Aufstockungsverpflichtungen ergeben.

Steuerpflicht?

Vom Kurzarbeitergeld müssen keine Steuern abgeführt werden, bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommenssteuer wird es jedoch berücksichtigt. Kurzarbeitergeld wird maximal für 6 Monate gewährt. Kurzarbeit kann nach dreimonatiger Unterbrechung erneut beantragt werden - auch eine Beantragung für einzelne Abteilungen eines Betriebes ist möglich.

Nachträgliche Auszahlung

Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt wurde. Eine Vorschusspflicht des Arbeitgebers besteht nicht, wohl aber ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Kurzarbeitergeld unverzüglich an die Arbeitnehmer weiterzuleiten.

Saison-Kurzarbeitergeld

Eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist das Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses wurde zum 01.12.2006 für das Bauhauptgewerbe und das Dachdeckerhandwerk eingeführt worden. Mit ihm soll dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten entgegen gewirkt werden.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird bei saisonbedingtem Arbeitsausfall in der von Dezember bis März dauernden Schlechtwetterzeit  gewährt, wenn es aus Witterungsgründen oder wegen Auftragsmangels zu Arbeitsausfällen kommt. Davon betroffene  Arbeitnehmer erhalten von der Arbeitsagentur 60 % bzw. bei mindestens einem Kind 67 % der pauschalierten Netto-Entgelt-Einbußen.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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