Arbeitsvertrag - Definition

Arbeitsrecht

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich im Allgemeinen um einen gegenseitigen. entgeltlichen Vertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner regelt.

Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist gültig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zusammenzufassen (§ 2 Nachweisgesetz).

Ein befristeter Arbeitsvertrag erfordert jedoch die Schriftform (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Eine mündliche Befristung ist unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Einfacher ist es für beide Parteien jedoch immer, den Vertragsinhalt schriftlich niederzulegen. So kann der Inhalt konkret bestimmt werden und spätere Streitigkeiten lassen sich vermeiden.

Bei der Vertragsgestaltung sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes.

Der Arbeitsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses, ggf. Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort(e)
  • Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • Darstellung des Arbeitsentgelts nebst aller Bestandteile und Fälligkeit
  • Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf ggf. anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Erfolgen später Vertragsänderungen nach mündlicher Absprache, so sind diese vom Arbeitgeber einen Monat nach Änderungen dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wird gerichtlich regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, die damit auch der Inhaltskontrolle unterliegen. Dies bedeutet für den Arbeitgeber immer auch die Gefahr, dass Klauseln nicht anerkannt und in der Folge unwirksam werden. Schließlich können die Vertragsparteien den Inhalt des Arbeitsvertrags grundsätzlich frei gestalten, wenn nicht gesetzliche Vorschriften, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsehen. Damit ergibt sich ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Aus diesem Grund sollte ein Arbeitsvertrag immer einer gründlichen Prüfung unterzogen werden um Fehler im Vorfeld zu vermeiden.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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