Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 360.135 Anfragen

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, so daß die Arbeit bei Bedarf jederzeit aufgenommen werden kann. Es ist nicht notwendig, daß eine konkrete Arbeitstätigkeit verrichtet wird. Das BAG hat Arbeitsbereitschaft als eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert. Der Arbeitnehmer muß sich also am Arbeitsplatz aufhalten und darüber hinaus bereit sein, ohne Fremdaufforderung die Arbeit jederzeit aufzunehmen.

Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten, sie werden jedoch nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Nach der Rechtsprechung des BAG sind einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Abschläge oder auch Pauschalen zulässig. Fällt während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so kann die Arbeitszeit über mittels Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die 10-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes ausgedehnt werden (§ 7 Absatz 1 Nr. 1a ArbZG).

Abzugrenzen ist Arbeitsbereitschaft sowohl von der Rufbereitschaft als auch vom Bereitschaftsdienst.

Letzte Änderung: 11.10.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.135 Beratungsanfragen

danke ich muss nun auf den abgeschlossenen Mietvertrag abwarten wie der abgefasst ist

Rolf Schwegler, Hilzingen

Vielen Dank Frau Klein, genau die Antwort wollte ich hören und dann auch noch so schnell.

Jürgen Koch, Kornwestheim