Ein
Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, so daß die Arbeit bei Bedarf jederzeit aufgenommen werden kann. Es ist nicht notwendig, daß eine konkrete Arbeitstätigkeit verrichtet wird. Das BAG hat Arbeitsbereitschaft als eine
"Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert. Der Arbeitnehmer muß sich also am Arbeitsplatz aufhalten und darüber hinaus bereit sein, ohne Fremdaufforderung die Arbeit jederzeit aufzunehmen.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind
Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten, sie werden jedoch nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Nach der Rechtsprechung des BAG sind einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Abschläge oder auch Pauschalen zulässig. Fällt während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so kann die Arbeitszeit über mittels
Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die 10-Stunden-Grenze des Arbeitszeitgesetzes ausgedehnt werden (
§ 7 Absatz 1 Nr. 1a ArbZG).
Abzugrenzen ist Arbeitsbereitschaft sowohl von der Rufbereitschaft als auch vom Bereitschaftsdienst.