Im juristischen Kontext birgt der Begriff des Arbeitnehmers eine Fülle an Bedeutungen und Verpflichtungen - von Arbeitsverträgen über Rechte und Pflichten bis hin zur Sozialversicherungspflicht.
Definition und Abgrenzung im Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer ist, wer in einem
Arbeitsverhältnis steht, fremdbestimmte, unselbständige Arbeit leistet, weisungsgebunden und vom
Arbeitgeber sozial abhängig ist.
Ein Arbeitnehmer kann also nicht selbst entscheiden, wo, wann und wie er seiner Arbeit nachkommt. Für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft (Hauptleistungspflicht) erhält der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt (Hauptrecht).
Das Gegenstück zum Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Die gegenseitigen Beziehungen werden üblicherweise im Arbeitsvertrag (
§ 611a BGB) geregelt. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber lediglich seine Arbeitskraft, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis (Erfolg) schuldet.
Der Begriff Arbeitnehmer wird in zahlreichen Gesetzen verwendet - und das nicht immer gleich. So definiert das
BetrVG Arbeitnehmer als Arbeiter und Angestellte, Beamte, Soldaten sowie Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit/Heimarbeit beschäftigt werden. Nach dem
ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten aber auch in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Eine gesetzliche Definition des Arbeitsvertrages findet sich in § 611a BGB:
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Arbeitsvertrag und Rechte des Arbeitnehmers
Der Arbeitsvertrag ist die Basis des Arbeitsverhältnisses und regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Dienstvertrag unterstreicht die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und legt Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers fest. Neben dem Anspruch auf Arbeitsentgelt erwachsen dem Arbeitnehmer diverse Rechte, darunter das Anrecht auf
Arbeitszeugnis,
Erholungsurlaub, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Arbeitnehmer sind nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten ausgestattet. Hierzu zählen Treuepflicht und
Verschwiegenheitspflicht, die bei Nichteinhaltung Konsequenzen wie Lohnminderung,
Abmahnung oder
Kündigung nach sich ziehen können. Arbeitnehmer sind darüber hinaus dazu verpflichtet, ihre Arbeitskraft im Rahmen des vereinbarten Arbeitsvertrags zur Verfügung zu stellen und Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.
Arbeitsverhältnisse sind oft zusätzlich durch
Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen geregelt.
Sozialversicherungspflicht und Prozessrecht
Arbeitnehmer sind praktisch immer auch ein „Beschäftigter“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber aufgrund der bestehenden Sozialversicherungspflicht Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer abführen muss. Der Arbeitnehmer ist somit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Dies betrifft:
Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, so hat dies auch prozessrechtliche Folgen, denn für Streitigkeiten eines Arbeitnehmers hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Letzte Änderung:
21.08.2023