Erziehungsgeld

Arbeitsrecht

Während der Elternzeit wird Erziehungsgeld dem Elternteil gewährt, der das Kind im eigenen Haushalt betreut sowie erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt. Es muß schriftlich für jeweils ein Jahr beantragt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchsten für 6 Monate gewährt.
Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei beantragter Zahlung maximal bis zur Vollendung des

12. Lebensmonats 450 Euro (Budget)

oder

24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag)

Die Zahlung des Erziehungsgeldes hängt davon ab, dass die im BErzGG festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden; bei einer Überschreitung wird das Erziehungsgeld vermindert oder entfällt ganz.

Anspruch auf Erziehungsgeld hat nur, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden in der Woche.

Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der obigen Voraussetzungen zu erfüllen,

1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder

3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

Das Erziehungsgeld erhält derjenige Elternteil, der zum Berechtigten bestimmt wird. Kann keine Einigung herbeigeführt werden, so erhält die Ehefrau das Geld. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Neben dem Erziehungsgeld kann auch Arbeitslosengeld bezogen werden, sofern die vorausgegangene Beschäftigung nicht 30 Wochenstunden überstieg.

Das Erziehungsgeld stellt im allgemeinen kein unterhaltsrelevantes Einkommen dar und wird daher bei Unterhaltsberechnungen normalerweise nicht berücksichtigt (§ 9 BErzGG).

Letzte Änderung: 28.06.2018

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