Elternzeit

Arbeitsrecht

Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) bezeichnet den Zeitraum einer Freistellung der Eltern zur Erziehung und Betreuung des Kindes. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 Abs. 2 BEEG) - dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Teilzeit- oder Minijobs.

Berechtet sind Arbeitnehmer/-innen, die mit einem bis zu 3 Jahre altem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind sorgeberechtigt sind, es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn zu dem Kind eine andere gesetzlich genannte Beziehung besteht.

Die Elternzeit soll dafür sorgen, dass der erziehende Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes ohne Verlust seines Arbeitsplatzes nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muss. Ergänzend besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld, welches die wirtschaftliche Existenz in dieser Zeit sichern soll. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, die Arbeit und Gehaltszahlung werden also nicht erbracht: das Arbeitsverhältnis als solches bleibt jedoch bestehen. Die Zeit des Erziehungsurlaubs wird indes im Rahmen der Kündigungsfristen angerechnet. Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld für alle Kinder, die seit dem 1. Januar 2007 geboren wurden.

Während des Erziehungsurlaubs besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz (§ 18 Abs.1 BEEG), wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist. Eine Kündigung ist dann nur mit behördlicher Genehmigung wirksam - auch in kleinen Betrieben und auch während der Probezeit. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde. In diesem Fall endet es automatisch mit Ablauf der Probezeit ohne das eine Kündigung erforderlich wäre. Sollte trotzdem eine Kündigung ausgesprochen werden, so kann sich gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt werden. Die Drei-Wochen-Frist ist hierbei zu beachten! Der Arbeitnehmer kann auch während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden.

Die Eltern können die Elternzeit alleine oder gemeinsam nehmen (§ 15 Abs. 3 BEEG). Verlängert oder verkürzt wird die Elternzeit hierdurch jedoch nicht.

Ein Teil der Elternzeit - bis zu 12 Monate - kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zu Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Bei Arbeitsplatzwechsel kann dieser Restanspruch verloren gehen - der neue Arbeitgeber ist nicht an eine Zusage des alten Arbeitgebers gebunden.

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Letzte Änderung: 21.08.2023

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