Um eine Dienstreise handelt es sich dann, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb der Wohnung tätig geworden wird.
Dies betrifft z.B. Fahrten zu Kunden, Lieferanten, Geschäftskunden, Weiterbildungen oder den Besuch einer Messe.
Der Arbeitgeber muss die Risiken der Geschäftsreise seines Arbeitnehmers absichern. Hierbei obliegt dem Arbeitgeber eine besondere Gefährdungshaftung aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Daher besteht eine umfassende Haftung für Schäden bei Diensteisen, wenn der Arbeitnehmer verletzt wurde.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei Erkrankungen von Mitarbeitern auf Auslandsreisen ebenfalls in der Haftung. Für Haftungsfolgen bei Schäden Dritter, die vom Arbeitnehmer verursacht worden und die über das deutsche Rechtssystem hinausgehen, trägt der Arbeitgeber dieses erhöhte Haftungsrisiko bzw. das Übermaßrisiko.
Für Fahrten mit einem Fahrzeug gilt: Sobald eine betriebliche Risikosphäre vorliegt, wird die Haftung des Arbeitgebers begründet. Dies betrifft Fälle, bei denen das private Fahrzeug auf Weisung des Arbeitgebers eingesetzt wurde oder betriebliche Gründe die Nutzung des privaten Fahrzeugs zwingend erforderlich gemacht haben.
Gesetzliche Bestimmungen zu der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit anzurechnen sind oder nicht, gibt es in der Privatwirtschaft nicht.
Reisezeiten, die in die Normalarbeitszeit fallen, sind in jedem Fall eindeutig als Arbeitszeit anzusehen. Sofern der Reisezeiten außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen, hat der Arbeitgeber sie nach herrschender Auffassung auch bei fehlender Vereinbarung als Arbeitszeit zu vergüten, wenn eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist.
Dienstreisezeiten sind in jedem Fall dann als Arbeitszeit anzurechnen, wenn das Reisen einen wesentlichen Teil der arbeitsvertraglichen Leistung eines Arbeitnehmers ausmacht.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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