Betriebsvereinbarung

Arbeitsrecht

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und wird in § 77 BetrVG geregelt. Eine Betriebsvereinbarung begründet nicht nur Rechte und Pflichten der Beteiligten, sondern formuliert auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer des Betriebs, sofern nicht für einzelne Gruppen ausdrücklich Sonderregelungen geschaffen wurden. In dieser Hinsicht ähnelt die Betriebsvereinbarung z.B. dem Tarifvertrag.

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen, sofern sie nicht auf dem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Sofern nicht ein anderes vereinbart wurde, führt der Arbeitgeber die Vereinbarung durch. Der Arbeitgeber muss die Vereinbarung an geeigneter Stelle auslegen. Die Vereinbarung gilt unmittelbar und zwingend. Somit hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch aus der Betriebsvereinbarung gegen den Arbeitgeber. Stehen einem Arbeitnehmer einzelvertraglich günstigere Regelungen zu, so gehen diese der Betriebsvereinbarung vor. Für Regelungen, die bereits im Tarifvertrag verankert wurden, gilt der Tarifvorrang (s.u.).

Betriebsvereinbarungen sind in ihrer Regelbefugnis eingeschränkt. Sie können jedoch weder Arbeitsentgelte noch sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind bzw. üblicherweise geregelt werden, festlegen. Eine Ausnahme ist die Öffnungsklausel im Tarifvertrag, die eine betriebliche Regelung ausdrücklich zulässt. Die Arbeitsverhältnisse können nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Auf Arbeitnehmern ggf. in der Vereinbarung eingeräumte Rechte kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates verzichtet werden. Neben den Arbeitsverhältnissen kann die Vereinbarung auch die Betriebsverhältnisse betreffen. Die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer darf durch eine Betriebsvereinbarung nicht betroffen sein.

Konkret können alle Fragen geregelt werden, bei denen der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht besitzt. Zu unterscheiden sind hier freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen. Bei erzwingbaren Mitbestimmungsrechten kann der Betriebsrat im Falle der Uneinigkeit einen Spruch der Einigungsstelle erwirken. Diese Entscheidung hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.

Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Kündigungsfrist für die Betriebsvereinbarung drei Monate. Auch nach Ablauf der Vereinbarung gelten jedoch solche Regelungen, bei denen die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden kann, weiter, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden ("Nachwirkung"). Die Nachwirkung kann durch entsprechende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.

Die Betriebsvereinbarung wird auch durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand, einen Aufhebungsvertrag oder bei einer befristeten Betriebsvereinbarung durch Zeitablauf beendet.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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