Ein Betriebsübergang beschreibt den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft. Nicht ausreichend ist die bloße Veränderung in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder ein Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH.
Ein neuer Inhaber tritt gem. § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Arbeitsverhältnisse werden durch den Betriebsübergang somit nicht beendet. Für die
Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Betriebsübergang hinsichtlich der erworbenen Rechte auch keine Änderungen. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit ändert sich nicht, so dass hierauf beruhende Rechte wie z.B. Kündigungsfristen, Urlaub, Gratifikationen, Anwartschaften auf Versorgungsleistungen etc. unberührt bleiben. Ansprüche aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bleiben ebenfalls grundsätzlich erhalten. Diese Regelungen gelten auch für den Konkursfall.
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