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Betriebsrente gekürzt, weil der Betrieb kriselt?
Arbeitsrecht
Grundsätzlich sind Betriebsrenten insolvenzgesichert. Dies schließt es aber nicht aus, dass die Leistungen gekürzt werden können, wenn dies in der Versorgungsordnung so vorgesehen ist. Häufig finden sich etwa folgende Formulierungen:
"Widerrufsvorbehalt
Die Leistungen oder Versorgungsanwartschaften können gekürzt oder widerrufen werden, wenn
1. sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern;
2. wesentliche Änderungen in der rechtlichen Behandlung der Aufwendungen eintreten, die zur planmäßigen Finanzierung der Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen, so dass die Aufrechterhaltung der Leistungen der Kasse oder dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann;
3. sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers so wesentlich verschlechtert, dass ihm eine Dotierung der Kasse nicht mehr zugemutet werden kann;
4. der Leistungsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat; als ein solcher Verstoß gilt ein Verhalten, das den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.".
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Letzte Änderung:
27.06.2018
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