Für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführende Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich Anspruch auf gleichwertige Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Da das Verlassen des Betriebsgeländes zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben vom freigestellten Betriebsrat dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden muss, kann es im Einzelfall zu Zweifeln kommen.
Hegt nun ein Arbeitgeber Zweifel darüber, ob ein freigestellter Betriebsrat außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebes tatsächlich seinen Aufgaben nachgeht, so kann er einen Nachweis in allgemeiner Form über dessen Arbeit verlangen.
Dies umfasst stichwortartige Angaben sowie Ort und Dauer der jeweiligen Aufgaben, die konkret genug sein müssen, um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, deren Plausibilität zu prüfen. Werden solche Angaben auf Anfrage nicht bereitgestellt oder sind die gemachten Angaben nicht plausibel, so kann der Lohn für die angezweifelten Zeiten zurückbehalten werden. Erst dann, wenn eine Betriebsratstätigkeit nachgewiesen wurde, sind die fraglichen Zeiten zu bezahlen.
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 20.08.2023
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