Zwar sind mittlerweile die meisten Unternehmen das ganze Jahr über tätig, dennoch gibt es in einzelnen Branchen Betriebsferien. Als Betriebsferien wird eine arbeitgeberseitig festgelegte gemeinsam anzutretende
Urlaubszeit bezeichnet, die entweder für den gesamten Betrieb oder aber einen Teil davon gilt. Während dieser Zeit ist dann entweder der ganze oder ein Teil des Betriebs geschlossen. Für die
Arbeitnehmer stellt sich hier immer wieder die Frage, ob bei Betriebsferien wirklich alle ihren Urlaub gleichzeitig nehmen müssen.
Normalerweise ist das ja eigentlich nicht der Fall - der Arbeitgeber kann Urlaub nicht einfach nach beliebigen Ermessen erteilen, sondern muss sich eigentlich auch nach den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer richten. Nur wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BUrlG vorliegen, kann gegen entgegen der Wünsche des Arbeitnehmers Urlaub festgelegt werden (so AG Düsseldorf, 20.6.2002 - Az:
11 Sa 378/02).
Der Arbeitgeber darf aber für alle oder die meisten Arbeitnehmer des Betriebs (oder für Teile des Betriebs) Betriebsferien anordnen, wenn die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats beachtet werden (
§ 87 I Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz) oder überwiegende betriebliche Belange (z.B. die Betriebsorganisation, Betriebsferien eines Hauptabnehmers zur gleichen Zeit, es ist nicht mit Kundenkontakten zu rechnen, etc.) dies rechtfertigen und eine abweichende Urlaubserteilung den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde.
Im Klartext: Haben
Arbeitgeber und Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung über den Urlaub vereinbart, müssen die individuellen Wünsche der Arbeitnehmer zurückstehen. Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine betriebliche Notwendigkeit als Rechtfertigung erforderlich. Ein dringender betrieblicher Belang liegt aber nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder Störungen des Betriebsablaufs zu erwarten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu Personalmangel führen. Andernfalls ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, Personalengpässe einzukalkulieren.
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