Eine Betriebsänderung liegt dann vor, wenn die betrieblichen Wesensmerkmale grundlegend geändert werden. Eine gesetzliche Definition des Begriffs besteht nicht, es werden jedoch verschiedenster Maßnahmen, die jeweils für sich genommen bereits als Betriebsänderung gelten in
§ 111 BetrVG genannt:
- Einschränkung und Stillegung des ganzen
Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Existiert im Betrieb ein
Betriebsrat, so erhält dieser bei einer Betriebsänderung unterschiedliche und unterschiedlich weitreichende Mitbestimmungsrechte:
Hat der Betrieb mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer und besteht ein Betriebsrat, so hat dieser ein Mitspracherecht über die Art und Weise der Betriebsänderung. Bei Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber Betriebsänderungen einseitig durchführen. Erforderlich ist, daß ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist. Seitens des BAG wird auf die Schwellenzahl für Massenentlassungen zurückgegriffen (
§ 17 KSchG). Um betroffen zu sein, genügt es, wenn der Mitarbeiter einen Nachteil erleiden kann. Wenn eine Betriebsänderung ausschließlich im Abbau von Personal besteht, so kommt in diesem Ausnahmefall auf die (erheblich höheren) Schwellenwerte des
§ 112a BetrVG an.
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