Berufsausbildung

Arbeitsrecht

Die Berufsausbildung vermittelt die Grundausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf. Im dualen System setzt sie sich zusammen aus betrieblicher und schulischer Ausbildung. Landesgesetze enthalten die Verpflichtung zum Berufsschulbesuch. Rechtsgrundlage für privatrechtliche Berufsausbildungsverhältnisse ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit folgenden wesentlichen Inhalten:

Ein Berufsausbildungsverhältnis wird durch Vertrag zwischen Ausbilder und Azubi bzw. dessen gesetzlichem Vertreter begründet (§ 3 BBiG). Der Vertrag ist formlos gültig, jedoch besteht eine Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen Inhalts vor Beginn der Ausbildung. Die Funktion der Schriftform ist: Überwachung der Berufsausbildung und Schutz des Azubi. Der Mindestinhalt des Vertrags ist in § 4 BBiG aufgelistet.

Die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und des Arbeitsrechts. Spezielle Nichtigkeitsgründe enthält § 5 BBiG. Danach sind keine Vereinbarungen erlaubt, die

  • die berufliche Tätigkeit des Azubi nach abgeschlossener Ausbildung beschränken (z.B. Wettbewerbsverbote); Ausnahmen sind bei Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb möglich
  • den Azubi zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten;
  • Vertragsstrafen vorsehen;
  • Schadensersatzansprüche des Azubi ausschließen, beschränken oder pauschalieren.
Die Rechte und Pflichten des Ausbilders und Azubi richten sich nach §§ 6 ff BBiG: Ausbildungspflicht und Fürsorgepflicht auf Seiten des Ausbilders entsprechen Lernpflicht und Treuepflicht auf Seiten des Azubi.

Nebenpflichten des Azubi sind:

  • Sorgfaltspflicht
  • Die Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
  • Die Pflicht, Weisungen des Ausbilders zu befolgen
  • Pflicht zur Verschwiegenheit
Nebenpflichten des Ausbilders sind:
  • Pflicht zur kostenlosen Ausgabe der Ausbildungsmittel;
  • Pflicht zur Kontrolle des Azubis insbesondere bzgl. Berufsschulbesuch und Führung der Berichtshefte;
  • keine Beschäftigung, die dem Ausbildungszweck widerspricht;
  • Pflicht, ein Zeugnis zu erteilen;
  • Pflicht zur Zahlung einer Vergütung einschließlich Fortzahlung beim Besuch der Berufsschule und bei Krankheit;
  • Pflicht zur Einhaltung der Jugendschutzvorschriften;
  • Förderung des leiblich-seelischen Wohls des Azubi;
  • Freistellung des Azubi für die Berufsschule
Wenn der Ausbilder seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sind Geldbußen gegen ihn möglich, in schweren Fällen droht der Verlust der Ausbildereignung (zur Ausbildereignung vgl. §§ 20,76 BBiG: persönliche und fachliche Eignung sowie Eignung der Ausbildungsstätte)

Verlauf des Berufsausbildungsverhältnisses

Der Ausbildungsberuf muss staatlich anerkannt sein.

Der Beginn ist im Vertrag vereinbart. Zwingend ist eine Probezeit von 1-3 Monate, während der beiderseits fristlos gekündigt werden kann.

Die Dauer beträgt regelmäßig 2-3 Jahre je nach Ausbildungsordnung, Verkürzung ist u.U. möglich.

Das Ende tritt ein mit Ablauf der Ausbildungszeit oder früherem Bestehen der Prüfung. Verlängerung um 1 Jahr für Wiederholungsprüfung.

Die Kündigung ist möglich:

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, alle Kündigungsgründe sind anzugeben. Das Nachschieben von Gründen ist unzulässig. Die Gründe dürfen nicht länger als 2 Wochen bekannt sein. Vorgeschrieben ist ein Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Kammer.

Zuständig für die Ausbildung sind die IHKs und Handwerkskammern.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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