Das neue Kündigungsschutzrecht

Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen. Bislang bestand der Kündigungsschutz für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wurde ein sechster Mitarbeiter befristet oder unbefristet eingestellt, trat der volle Kündigungsschutz in Kraft.

Der Kündigungsschutz wurde durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ab 1. Januar 2004 flexibler gestaltet, um mehr Beschäftigung zu schaffen.

Was hat sich konkret geändert?

Für Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende mit bis zu zehn Beschäftigten werden Neueinstellungen leichter.

Zukünftig kann ein Betrieb bis zu zehn Beschäftigte haben, ohne dass der Kündigungsschutz ausgelöst wird. Dies gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Januar 2004. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zehn Beschäftigten, die nach der bisherigen Regelung Kündigungsschutz genießen, ändert sich nichts.

Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier Kriterien begrenzt:

- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Schwerbehinderung
- Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers

Leistungsträger können davon ausgenommen werden.

Neues Verfahren bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung soll es künftig neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben: Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist. Das macht die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar und vermeidet langwierige Prozesse, in denen es letztlich nur um die Abfindung geht.

Einstellungserleichterung für Existenzgründer

Existenzgründer erhalten die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen.

Dadurch wird Existenzgründern die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert.

Letzte Änderung: 27.06.2018

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.277 Beratungsanfragen

Ich war erstaunt wie schnell und in welchem verständlichen Stil mein Anliegen beantwortet wurde. Große Klasse!

Ursula Ellinger, Berlin

Sehr freundlicher Kontakt mit der Kanzlei und überaus schnelle, sowie konkrete Beantwortung meiner Fragen durch Dr. jur. Voß. Für schnelle Klärung ...

Nico Baumbach, Feldkirchen