Eine Kündigungsschutzklage (bei
ordentlicher und
fristloser Kündigung) muß innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, sonst ist die Kündigung wirksam. Das Arbeitsgericht kann allerdings noch prüfen, ob die Kündigung aus allgemeinen Gründen (z.B. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder ungültige Vollmacht) ungültig ist. Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht; bei einer Änderungskündigung unter Vorbehalt geht der Antrag auf Feststellung, daß die Änderung sozial ungerechtfertigt ist.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bei einer Kündigungsschutzklage lautet auf Klagabweisung oder Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder auf entsprechenden Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung des Arbeitnehmers bis zu max. 18 Monatsverdiensten (§§
9,
10 KSchG). Die Abfindung unterliegt der Steuerpflicht. Dabei wird aber der Abfindungsbetrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogressionswirkung abzumildern. Eine
Abfindung nach § 10 Kündigungsschutzgesetz unterliegt aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Eine Lohnpfändung erfaßt die Abfindung nur, wenn sie im Pfändungsbeschluß extra erwähnt wird. Ansonsten besteht kein besonderer Pfändungsschutz. Unterhaltsrechtlich wird die Abfindung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen und dazu rechnerisch auf einen längeren Zeitraum verteilt.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreit nach Ablauf der Kündigungsfrist wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Kündigungsschutzklage hinreichende Erfolgsaussicht bietet, insbesondere im allgemeinen dann, wenn bereits ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Ansonsten wird der Anspruch verneint.
Beispiele aus der Rechtsprechung:Ein Arbeitnehmer, der während des Kündigungsrechtsstreits durch Vergleich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird, braucht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, anderweitigen Verdienst nicht anrechnen zu lassen. Es liegt ein Erlaßvertrag nach § 397 BGB vor; § 615 S.2 BGB ist nicht anwendbar.
Kündigungsfrist und Klagefrist