Der besondere
Kündigungsschutz nach dem
Mutterschutzgesetz gilt nur dann, wenn ein
Arbeitsverhältnis durch
Kündigung beendet wird. Endet es dagegen infolge einer zulässigen Befristung ohne Kündigung "von selbst", greift der
Kündigungsschutz nicht ein. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeitsverhältnis während einer am Beginn der Schwangerschaft abgelaufenen
Probezeit kündbar war und die
Arbeitnehmerin dem
Arbeitgeber die Schwangerschaft am Ende der Probezeit mitgeteilt hatte. Selbst dann, wenn einem Arbeitgeber die
Schwangerschaft von Anfang an bekannt ist, kann ein
Arbeitsverhältnis nämlich nach der Rechtsprechung des BAG befristet werden.
Allerdings kann die Berufung des
Arbeitgebers auf das Ende des
Arbeitsverhältnisses infolge der Befristung unzulässig sein, wenn die
Arbeitnehmerin - bei festgestellter Eignung - auf die Verlängerung des Vertrags vertrauen durfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichterneuerung eines befristeten Vertrags erklärtermaßen ihren Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat.
In diesem Fall liegt eine europarechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts der Arbeitnehmerin vor, so dass sie die Erneuerung der Befristung verlangen kann (EuGH NZA 2001, 1243 sowie EuGH NZA 2000, 255).
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