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Kündigungsschutz für Schwangere im Zeitvertrag?

Arbeitsrecht

Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird. Endet es dagegen infolge einer zulässigen Befristung ohne Kündigung "von selbst", greift der Kündigungsschutz nicht ein. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeitsverhältnis während einer am Beginn der Schwangerschaft abgelaufenen Probezeit kündbar war und die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft am Ende der Probezeit mitgeteilt hatte. Selbst dann, wenn einem Arbeitgeber die Schwangerschaft von Anfang an bekannt ist, kann ein Arbeitsverhältnis nämlich nach der Rechtsprechung des BAG befristet werden.

Allerdings kann die Berufung des Arbeitgebers auf das Ende des Arbeitsverhältnisses infolge der Befristung unzulässig sein, wenn die Arbeitnehmerin - bei festgestellter Eignung - auf die Verlängerung des Vertrags vertrauen durfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichterneuerung eines befristeten Vertrags erklärtermaßen ihren Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat.

In diesem Fall liegt eine europarechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts der Arbeitnehmerin vor, so dass sie die Erneuerung der Befristung verlangen kann (EuGH NZA 2001, 1243 sowie EuGH NZA 2000, 255).

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Letzte Änderung: 21.08.2023

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