Anhörungsrecht des Betriebsrats bei allen Kündigungen

Arbeitsrecht

Der Betriebsrat ist bei allen Kündigungen anzuhören, hierzu ist der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG verpflichtet. Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, Argumente für oder gegen die Kündigung vorzubringen und hierdurch beeinflussend auf den Arbeitgeber einzuwirken.

Der Betriebsrat muss hierzu umfassend informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat daher eine Frist für die Stellungnahme geben, die bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche und bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage betragen muss. Längere Fristen sind ebenfalls zulässig.

Einwände gegen die Kündigung führen jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber an der Kündigung gehindert wird, da der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht hat.

Letzte Änderung: 15.09.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.808 Beratungsanfragen

Bin Super zufrieden mit den Antworten. habe mir diese „AnwaltOnline“ für eventuelle weitere Probleme gemerkt. würde sie sofort Weiterempfehlen ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle sowie hilfreiche Beratung.

Verifizierter Mandant