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Änderungskündigung

Arbeitsrecht

Eine Änderungskündigung ist eine "richtige" Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Daher gelten auch für die Änderungskündigung die Bedingungen der "normalen" Kündigung. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 2 KSchG:

"§ 2 Änderungskündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."

Im Allgemeinen wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, um die Vertragsbedingungen zu verschlechtern und kommt dann in Frage, wenn eine Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich sein sollte. Die Änderungskündigung hat grundsätzlich Vorrang vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung - dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Änderungskündigung ist aber kein Freibrief für den Arbeitgeber, die Vertragsbedingungen nach Gutdünken zu ändern - so ist z.B. eine Änderungskündigung, die lediglich das Ziel hat, ein unbefristetes in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu wandeln, unwirksam. Ist eine Änderungskündigung nicht erforderlich, so ist diese ebenfalls unwirksam. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Arbeitsbedingungen auch im Rahmen des Direktionsrecht zu ändern sind. Dies ist in diesem Fall die mildere Wahl und somit vorzuziehen.

Eine Änderungskündigung ist zweiteilig: Ein Teil besteht aus einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, der andere aus einem klaren Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen. Es ist notwendig, dieses Angebot derart eindeutig zu formulieren, dass es mit ja oder nein vom Arbeitnehmer zu beantworten ist. Das Angebot muss im Zusammenhang mit der Kündigung erfolgen und nicht zu einem anderen Zeitpunkt. Auch eine Kündigung, die unter der Bedingung ausgesprochen wird, dass das Angebot vom Arbeitnehmer nicht angenommen wird, ist gültig.

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Letzte Änderung: 15.09.2023

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