Beamte sind Bedienstete des Bundes, der Länder, Gemeinden oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, denen die Ausübung hoheitlicher Funktionen als ständige Aufgabe übertragen wurde. Durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde wird eine Person in das Beamtenverhältnis berufen.
Nicht jeder Beschäftigte des Bundes, der Länder, Gemeinden oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beamter, es kann sich durchaus um Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst handeln. Diese können aber, wenn sie hoheitlich tätig sind, im haftungsrechtlichen Sinne "Beamte" sein.
Personen im Beamtenverhältnis stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Staat, für die diverse besondere Gesetze (z.B. Bundesbeamtengesetz, Landesbeamtengesetze) gelten. Die Ernennung eines Beamten kann auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf erfolgen. Für die Dauer der Laufzeit ist die Auflösung des Beamtenverhältnisses nur unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich. Ein Beamter kann nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Der Beamte kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen.
Einige Bürger- und Arbeitnehmerrechte des Beamten sind eingeschränkt, so ist beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung im Dienst eingeschränkt. Auch außerhalb des Dienstes sollen Beamte das Ansehen des Staates nicht gefährden.
Letzte Änderung: 25.09.2018
Matthias Pytlik, Berlin
Evelyn Limley, Darmstadt