Aushangpflicht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht

Um den Arbeitnehmern ausreichend Möglichkeit zu geben, sich über ihnen zustehende Rechte und obliegende Pflichten zu informieren sind Arbeitgeber verpflichtet die Vorschriften an geeigneter Stelle im Betrieb zur auszulegen oder diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Aushangpflicht - worüber ist zu informieren?

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen sehen für Arbeitgeber eine Aushangpflicht vor, die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Branche. Die wichtigsten sind:
sowie
und
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Druckluftverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Strahlenschutzverordnung und Strahlenschutzgesetz
  • Unfallverhütungsvorschriften
Besteht keine gesonderte Regelung über die Erfüllung der Aushangpflicht, so ist diese durch Aushang des Gesetzes- oder Verordnungstextes im Betrieb erfüllt. Hierzu ist eine geeignete Stelle zu wählen – z.B. Aufenthalts- oder Pausenräume, Kantine, Betriebsratsbüro. Es ist nicht ausreichend, wenn auf ein Einsichtnahmerecht in der Personalabteilung hingewiesen wird.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zum Aushang von arbeitsschutzrelevanten Gesetzen gibt es noch eine freiwillige Möglichkeit zum Aushang.

Beim Aushang ist zu beachten, dass die Texte dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechen müssen und an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen sind.

Bußgeld bei Pflichtverletzung

Wird diese Pflicht verletzt, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 5.000 €. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind per Verwaltungsanweisung dazu angehalten, vor allem diese finanzielle Sanktion durchzusetzen.

Aushangpflicht auch bei nur einem Mitarbeiter

Auch Arbeitgeber, der nur einen einzigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind zum Aushang verpflichtet.

Schadensersatz bei Verstoß

Bei einem Verstoß kann sich der Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig machen. Dazu muss jedoch ein Schaden eintreten, für den der Verstoß des Arbeitgebers ursächlich gewesen ist, der Schaden wäre also bei ordnungsgemäßem Aushang nicht eingetreten.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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