Die Fortbildung des Arbeitnehmers liegt im Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber - schließlich entwickeln sich Berufsbilder und die Anforderungen an den Beruf ständig.
Nutzt ein Arbeitnehmer eine Fortbildung, so entstehen vielfältige Kosten - u.a. die eigentlichen Fortbildungskosten, Reise- und Übernachtungskosten und Freistellungskosten.
Eine solche Investition in den Arbeitnehmer führt dazu, dass der Arbeitgeber es sich wünscht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss zumindest noch eine gewisse Zeit für ihn tätig sein wird.
Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer sich dennoch beruflich weiterentwickeln möchte und hierzu den Arbeitgeber wechselt oder einfach die Fortbildung abbricht? Für diesen Fall wird oft eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart.
Zulässig sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Wenn eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht, dann erstreckt sich diese grundsätzlich auf sämtliche, dem Arbeitgeber entstandene Kosten, wobei sich aus der Rückzahlungsklausel ergeben muss, welche Kosten konkret zurückzuzahlen sind. Es dürfen nur die Kosten der Ausbildung selbst von der Rückzahlungsverpflichtung abgedeckt werden.
Die Rückzahlungsklausel muss weiterhin eine Staffelung enthalten und der zu erstattende Betrag muss mit zunehmender Beschäftigungsdauer geringer werden (je Monat mindestens 1/36).
Letzte Änderung: 17.09.2023
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