Das Arbeitszeitgesetz regelt die Bereiche Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsarbeit und den Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. Ergänzt wird es durch: weitere Bestimmungen in Gewerbeordnung, Ladenschlussgesetz, Arbeitsförderungsgesetz (für Kurzarbeit), Beschäftigungsförderungsgesetz.
Grundsätzlich beschreibt der Begriff Arbeitszeit die Zeit vom Beginn der Arbeit bis zum Ende. Pausen über 15 Minuten werden nicht mitgerechnet.
Was gehört zur Arbeitszeit?
Nicht zur Arbeitszeit gehören Ruhepausen, wohl aber Zeiten der Arbeitsbereitschaft (Flüge oder Zugfahrten sind keine Arbeitszeit, anders Lenken eines Kfz; beim Beifahrer ist die Abgrenzung schwierig).
Unter Ruhepausen werden Unterbrechungen der Arbeit verstanden, die mindestens 15 Minuten andauern. Die Mittagspause gehört somit regelmäßig nicht zur Arbeitszeit. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn im
Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung ein anderes vereinbart wurde.
Viele
Arbeitnehmer müssen zumindest von Zeit zu Zeit zu einem Kunden fahren - die Fahrtzeit zum ersten Kunden wird bei ausschließlich im Außendienst arbeitenden Arbeitnehmern voll zur Arbeitszeit gerechnet, da die Fahrt bereits zur arbeitsvertraglichen Hauptpflicht gehört. Gleiches gilt für die Rückfahrt vom letzten Kunden. Ist der Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Außendienst tätig, so ist die Zeit, die üblicherweise zur Anfahrt in die Firma benötigt wird, keine Arbeitszeit, darüber hinausgehende Zeit, die für die Anfahrt zum ersten Kunden benötigt wird, ist indes Arbeitszeit. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Arbeitsplatz zu fahren ist nämlich grundsätzlich keine Arbeitszeit, wenn es sich nicht um Außendienstmitarbeiter handelt.
Arztbesuche gehören nicht zur Arbeitszeit, diese sind grundsätzlich in der Freizeit durchzuführen. Ein anderes gilt nur in Notfällen oder wenn kein Termin in der Freizeit von Seiten des Arztes möglich ist. Mit entsprechender ärztlicher Bescheinigung besteht sodann Anspruch auf Vergütung auch für diesen Zeitraum.
Wie lange und wann darf gearbeitet werden?
Der Arbeitszeitschutz regelt nur die höchstzulässigen Zeiten. Durch allgemeine Arbeitszeitverkürzungen liegen die tatsächlichen Arbeitszeiten meist darunter. Die maximale Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz festgelegt und beträgt maximal 10 Stunden am Tag, jedoch nur ausnahmsweise. Im 6-Monats-Durchschnitt muss eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich erreicht werden. Dies ist insbesondere bei Gleitzeit zu beachten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer größeren Stundenzahl ist nicht zulässig.
Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen werden vom Arbeitgeber im Rahmen seines
Direktionsrechts festgelegt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Arbeitszeit ohne Pause nicht länger als 6 Stunden andauern darf. Nach dem Ende der Arbeitszeit ist eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden erforderlich. Dieser Zeitraum kann u.U. auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb des gleichen Monats eine Pause von 12 Stunden an einem anderen Tag erfolgt. Arbeitnehmer müssen jedoch an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben und für einen gearbeiteten Sonn- oder Feiertag einen Ersatzruhetag erhalten.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist keine Beschäftigung erlaubt, sofern keine der zahlreichen Ausnahmen zur Anwendung kommt.
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Letzte Änderung:
21.08.2023