Ein Vertrag - und dies gilt auch für Arbeitsverträge - kann grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden, wenn er erst einmal rechtswirksam zu Stande gekommen ist. Da Arbeitsverträge üblicherweise schriftlich abgeschlossen werden, ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragsurkunde von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben worden ist. Allerdings sind auch mündliche Arbeitsverträge wirksam.
Dies bedeutet, dass der Vertrag entweder durch eine Aufhebungsvereinbarung wieder aufgehoben oder von der Seite, die nicht an ihm fest halten will, gekündigt werden muss. Eine Aufhebungsvereinbarung ist freiwillig und erfordert daher das Einverständnis beider Vertragsparteien.
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 21.08.2023
Mohamed El-Sayed, Riegelsberg
Marianne Harnau, Berlin