Ein ursprünglich als Zeitvertrag abgeschlossener Arbeitsvertrag kann voll wirksam von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gewandelt werden. Diese Änderung kann auch mündlich erfolgen, da ein Arbeitsvertrag nämlich auch mündlich geschlossen werden kann.
Es gelten dann die zwischen den Vertragspartnern mündlich getroffenen Absprachen. Wo solche fehlen, gilt unmittelbar das Gesetz. Liegt der ursprüngliche Zeitvertrag schriftlich vor, ist davon auszugehen, dass bei dessen mündlicher Verlängerung der Vertragsinhalt im übrigen weiterhin gelten soll, also etwa in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub.
Der Arbeitgeber kann nicht vorbringen, der Zeitvertrag sei nur befristet verlängert worden, da dies schriftlich geschehen muss.
Obgleich auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gilt, besteht nach § 2 Nachweisgesetz ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine (spätere) schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrags. Dieser Anspruch kann vom Arbeitnehmer auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Letzte Änderung: 11.10.2023
Nico Baumbach, Feldkirchen
Wolfgang Helm, Hamburg