Wie unterscheidet sich der Arbeitsvertrag von ähnlichen Vertragstypen?

Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrags nach §§ 611 ff. BGB mit der Besonderheit, dass seine Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Beim normalen Dienstvertrag ist derjenige, der zur Leistung von Diensten verpflichtet ist, vom Auftraggeber nicht sozial abhängig.

Ein Beispiel dafür ist etwa der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt. Demgegenüber besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber soziale und im allgemeinen auch wirtschaftliche Abhängigkeit. Dadurch ist der Arbeitnehmer verstärkt schutzbedürftig - diesem Umstand wird in einer Vielzahl von Gesetzen Rechnung getragen, z.B. im KSchG, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, den verschiedenen Bänden des Sozialgesetzbuchs usw..

Rechtliche Gestaltung

Da somit der Arbeitsvertrag zahlreichen, von den Vertragsparteien häufig nicht abänderbaren Bestimmungen unterliegt, sind die Vertragsparteien oft bestrebt, ihre Beziehungen rechtlich so zu gestalten, dass sich daraus kein Arbeitsverhältnis ergibt.

Hier gibt es etwa die Möglichkeit des Franchising, eine rechtliche Gestaltung, bei der der Dienstleistende seine rechtliche Selbstständigkeit behält. Allerdings ist für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, nicht die Bezeichnung maßgebend, welche die Beteiligten ihren rechtlichen Beziehungen gegeben haben, sondern deren tatsächliche Qualität.

Stellt sich heraus, dass der Dienstleistende in Wahrheit von seinem Vertragspartner wie ein Arbeitnehmer sozial und wirtschaftliche abhängig und dessen Weisungen unterworfen ist, so ist auch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, mit der Folge, dass die dafür geltenden Vorschriften anwendbar sind.

Für die Sozialversicherung ist die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Scheinselbstständigen seit 1999 gesetzlich definiert (§§ 7ff SGB IV).

Der Arbeitsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag. Verpflichtet sich jemand, für einen anderen ohne Entlohnung dessen Geschäfte zu besorgen, so liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB vor. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber lediglich Aufwendungsersatz verlangen.

Beim Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB verpflichtet sich der Unternehmer, für den Besteller gegen Bezahlung ein Werk herzustellen, das auch in einem durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellender Erfolg bestehen kann.

Der Unternehmer muss dafür einstehen, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und keine Fehler aufweist. Der Unternehmer haftet also für den Erfolg seiner Tätigkeit. Dies ist beim Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsvertrags tätig wird, gerade nicht der Fall. Er wird nicht für einen Erfolg, sondern für die Tätigkeit als solche bezahlt.

Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf Entlohnung also auch dann, wenn das Arbeitsergebnis nicht optimal ist. Eine Kürzung des Lohnes ist allenfalls dann möglich, wenn der Arbeitgeber infolge der mangelhaften Arbeit einen Schaden erleidet und dem Arbeitnehmer insoweit ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wobei aber für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird.

Andere Gestaltungsformen

Zu unterscheiden sind Arbeitsverträge ferner von gesellschaftsrechtlichen oder vereinsrechtlichen Gestaltungsformen. Wenn also mehrere Personen sich zu einem Verein oder beispielsweise zu einer GbR zusammenschließen, um gemeinsame ideelle oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen und dafür Arbeitsleistungen erbringen, so entsteht zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder den Gesellschaftern der GbR kein Arbeitsverhältnis.

Die Beziehungen richten sich vielmehr nach den speziellen Vorschriften des Vereinsrechts oder des Gesellschaftsrechts. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Verein einzelne Mitglieder oder eine Gesellschaft einzelne Gesellschafter über die aus dieser Stellung herrührenden Rechte und Pflichten hinaus als Arbeitnehmer beschäftigt.

Dienstpflichten

Dienstpflichten, die kein Arbeitsverhältnis voraussetzen oder begründen, bestehen bei Kindern gegenüber ihren Eltern. Gemäß § 1619 BGB ist ein Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, im Haushalt und Geschäft der Eltern mitzuarbeiten.

Dies gilt also nicht nur für minderjährige Kinder sondern auch für Volljährige, sofern sie von den Eltern noch unterhalten werden. Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht, vielmehr stellt der Unterhaltsanspruch des Kindes das Äquivalent für die Dienstpflicht dar.

Früher gab es eine entsprechende Vorschrift auch für das Verhältnis von Ehegatten untereinander. Diese ist zwar aufgehoben worden, jedoch nimmt die Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig Beistand zu leisten, nach wie vor unter gewissen Voraussetzungen, z. B. in Notsituationen, eine unentgeltliche gegenseitige Dienstleistungspflicht an.

Gefälligkeitsverhältnis

Weiter ist der Arbeitsvertrag auch zu unterscheiden von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis. Ein solches zeichnet sich dadurch aus, dass dafür keine Entlohnung vereinbart wird und die Beteiligten sich (anders als beim oben erwähnten Auftragsverhältnis) rechtlich nicht binden wollen. Zu denken ist dabei an Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie zwischen Verwandten, Freunden und Bekannten oder auch Nachbarn üblich sind.

Nicht zu verwechseln sind Gefälligkeitsverhältnisse mit verbotener Schwarzarbeit, bei der es regelmäßig auch am Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt. Verträge zwischen Auftraggeber und Schwarzarbeiter sind nichtig mit der Folge, dass der Schwarzarbeiter grundsätzlich seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Zudem stellt Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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