Arbeitsvermittlung und Inserate, was ist zu beachten?

Arbeitsrecht

Die Arbeitsvermittlung gehört zu den wesentlichen Tätigkeitsbereichen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter, sie wird aber auch von Personaldienstleistern übernommen.

Inserate sind rechtlich Aufforderungen an Interessenten, Angebote zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu machen. Sie lösen keine Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten aus, sofern dies nicht zugesagt wird oder eine besondere Aufforderung zur Vorstellung an die Interessenten ergeht. Anreißerische Versprechungen in Inseraten können wettbewerbswidrig und daher verboten sein. Solche Zusagen können auch gegenüber dem Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand schaffen, auf den er sich berufen kann (z.B. betriebliche Altersversorgung, Mittagstisch, Spesen).

Stellenausschreibungen und Inserate – Diskriminierungsfreiheit ist Pflicht

Grundsätzlich sind die Vorgaben des AGG zu beachten. Nach § 11 AGG darf der Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung keinen Bewerber wegen seines Geschlechts, seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Behinderung, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner sexuellen Identität oder seines Alters benachteiligen.

Nur für den Fall, dass ein Merkmal wesentlich und entscheidend für die berufliche Anforderung ist oder eine Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt, kann von dieser Vorgabe abgewichen werden.

Aus diesem Grund sind auch geschlechtsspezifische Stellenausschreibungen in der Regel unzulässig, ebenso wie Altersgrenzen – stattdessen kann aber eine bestimmte Berufserfahrung gefordert werden.

Bei einem Inserat ist daher darauf zu achten, dass die folgenden Punkte erfüllt werden:
  • Keine Altersvorgaben
  • Geschlechtsneutralität
  • Keine Vorgabe einer Nationalität / Ethnie
  • Behindertenneutralität
Dies hat zur Folge, dass auch auf Lichtbild verzichtet werden sollte.

Eine Stellenausschreibung, die gegen das AGG verstößt kann einen Schadensersatzanspruch des Bewerbers nach § 15 AGG auslösen – auch dann, wenn überhaupt niemand eingestellt wurde. Unqualifizierte Bewerber haben jedoch dann keinen Anspruch, wenn bereits im Vorfeld objektiv klar war, dass diese für die ausgeschrieben Stelle nicht in Betracht kommen und sich lediglich beworben wurde, um eine Entschädigung zu beanspruchen („AGG-Hopper“). Ein Schadensersatzanspruch ist binnen zwei Monaten geltend zu machen. Eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, zu erheben (§ 61b ArbGG).

Zu beachten ist bei derartigen Ansprüchen, dass es nach § 22 AGG ausreicht, wenn der sich diskriminiert fühlende Betroffene Indizien vorträgt, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann ist der Arbeitgeber in der Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.

Sofern ein externer Dienstleister mit der Erstellung der Stellenausschreibung betraut war, hat der Arbeitnehmer im Falle einer diskriminierenden Anzeige dennoch einen Anspruch gegen den Arbeitgeber – dieser haftet für den Dienstleister.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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