Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er die geschuldete Arbeitsleistung

  • infolge Krankheit nicht erbringen kann;
  • nach ärztlicher Weisung im Interesse seiner Gesundheit oder zur Abwendung drohender Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann;
  • nicht erbringen kann, weil er sich nach einer Krankheit einer Nachbehandlung unterziehen muss.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist diese dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mittels ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Arbeitsunfähigkeitsdaten von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern sind bei der Krankenkasse vom Arbeitgeber elektronisch abrufbar. Damit wurde zum 01.01.2023 die bislang verwendete ärztliche Krankschreibung in Papierform durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern abgelöst.
Die Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber kann auf Wunsch ausgestellt werden, z.B. wenn dieser die eAU nicht abrufen kann.

Die Pflicht des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, entfällt mit der eAU.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es nicht bei privat krankenversicherten oder beihilfeberechtigten Arbeitnehmern. Hier wird weiterhin auf die Papierform zurückgegriffen werden müssen.

Eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer muss dennoch unverzüglich angezeigt werden - also in der Regel am ersten Krankheitstag unmittelbar nach dem allgemeinen Dienstbeginn. Die telefonische Information ist zunächst ausreichend.

Sollte die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauern, muss dem Arbeitgeber spätestens am darauf folgenden Werktag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zugehen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Achtung: Kalendertage umfassen auch Samstage und Sonntage! Für eine Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tagen muss somit keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben an, so ist eine neue ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Sollte der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit trotz Vorliegens eines ärztlichen Attestes oder anderer Beweismittel anzweifeln, so muss der Arbeitgeber den Gegenbeweis antreten.

Leistungen

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit können Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Krankengeld aus der Krankenversicherung, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bestehen.

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt für maximal sechs Wochen. Für dieselbe Erkrankung können nur dann für weitere Zeiträume Leistungen beansprucht werden, wenn zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate oder länger wieder gearbeitet wurde oder aber die erste Erkrankung 12 Monate oder länger zurückliegt.

Detailinformationen: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (PDF)

Letzte Änderung: 21.08.2023

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Danke für die schnelle Möglichkeit zur Videokonferrenz, durch die ich die nächsten nötigen Schritte zum Ehevertrag schnell angehen kann.

Mathias, Würzburg

Das es so schnell bearbeitet wurde hätte ich nicht gedacht, sollten unklarheiten auftauchen melde ich noch einmal.

Wilfried Kaufmann, Ehrenkirchen