Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer, das deren Schutz und einen gerechten Interessenausgleich zwischen ihnen und den Arbeitgebern bezweckt. Das Arbeitsrecht ist nicht in einem zusammen fassenden Gesetz, sondern in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt.
Über ein "Arbeitsgesetzbuch", vergleichbar etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wird schon seit Jahrzehnten diskutiert; ein gesetzgeberischer Abschluss dieser Diskussion ist noch nicht abzusehen.
In welche Bereiche teilt man das Arbeitsrecht ein?
1. In Arbeitsvertragsrecht (z.B.:
§§ 611 - 630 BGB, HGB, GewO, KSchG)
2. In das Arbeitsschutzrecht; das sind die Vorschriften,die den Schutz des Arbeitnehmers bezwecken und zwar durch:
- Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch zwingende Vorschriften.
- Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Pflichten an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Deren Einhaltung ist zwingend und unverzichtbar. Die Verletzung macht schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB. Daneben gibt es Strafvorschriften!
- Einzelne Gebiete: Betriebschutz, Arbeitszeitschutz (ArbZG, Ladenschlußges., §§ 105 ff GewO), Frauen- und Mutterschutz (ArbZG, MutterSchG, BErzGG), Jugendschutz (JArbSchG), Heimarbeiterschutz (HAG), Schwerbehindertenschutz (Schwerbehindertengesetz), Arbeitsplatzschutz, Kündigungsschutz.
3. In das Berufsverbands- und Tarifvertragsrecht
4. In das Verfahrensrecht
Eine weitere Unterteilung erfolgt in:
1.
Individualarbeitsrecht = Dies sind die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
2.
kollektives Arbeitsrecht = Dies sind die Rechtsbeziehungen der Verbände zueinander
Letzte Änderung:
21.08.2023