Aussperrung

Arbeitsrecht

Die Aussperrung ist das Gegenstück zum Streik auf der Arbeitgeberseite und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zulässig. Man unterscheidet die Abwehraussperrung (nach einem zuvor begonnenem Streik) und die Angriffsaussperrung.

Aussperrung ist der planmäßige Ausschluss einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung durch einen oder mehrere Arbeitgeber mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und anschließend die Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsaufnahme aufzufordern (= suspendierende Aussperrung) oder über Wiedereinstellung zu verhandeln (= auflösende Aussperrung). Eine Aussperrung ist nur dann auflösend, wenn Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt.

Die Voraussetzungen der rechtmäßigen Aussperrung entsprechen denen des rechtmäßigen Streiks. Daneben ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten:

  • Abwehraussperrungen sind auf das umstrittene Tarifgebiet zu beschränken.
  • Die Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer darf zu der der Streikenden nicht außer Verhältnis sein. Dabei kommt es auf den Beschluss des Arbeitgeber-Verbandes an, nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen.
  • Aussperrungen dürfen sich nicht gezielt nur gegen Mitglieder der streikenden Gewerkschaft richten.
Suspendierend ausgesperrt werden können auch: Schwangere, Kranke, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder.

Lösende Abwehraussperrungen kommen nur in Betracht, wenn suspendierende Aussperrungen nicht ausreichen. Besonders geschützte Personen (s.o.) werden nicht erfasst.

Diese Art der Aussperrung wird auch als heiße Aussperrung bezeichnet. Das Gegenstück hierzu ist die kalte Aussperrung, bei dem ein Betrieb die Produktion einstellt bzw. einstellen muss, da er von einem anderen Betrieb der sich in der heißen Aussperrung befindet, abhängig ist (z.B. weil seine Zulieferer bestreikt werden o.ä.). Hierbei ist zu beachten, dass Betroffene einer kalten Aussperrung weder von der Gewerkschaft noch dem Arbeitsamt Unterstützungsleistungen (i.d.R. auch kein Kurzarbeitergeld) erhalten, wohingegen Betroffene einer heißen Aussperrung Streikgeld von der Gewerkschaft erhalten.

Arbeitskampfmaßnahmen - also auch Aussperrungen - sind während eines Schlichtungsverfahrens unzulässig.

Rechtsfolgen

Bei rechtmäßiger suspendierender Aussperrung entfallen die beiderseitigen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis durch einfache Erklärung fristlos beenden. Bei lösender Aussperrung wird das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst.

Bei rechtswidriger Aussperrung gilt entsprechendes wie beim rechtswidrigen Streik  so dass alle Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien fortgelten und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung und Beschäftigung behält.

Wiedereinstellungen nach lösender Aussperrung sind nach billigem Ermessen durchzuführen, wobei soziale Gesichtspunkte beachtet werden müssen.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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