Die Arbeitsbescheinigung benötigt der Arbeitnehmer zur Beanspruchung von Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese einem ausscheidenden Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit auszustellen (§ 312 SGB III). Dies trifft selbst dann zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Die Arbeitsbescheinigung ist grundsätzlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder auf elektronischem Weg direkt an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (eService BEA). Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung widersprechen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu vermerken, wenn er der Meinung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers im Leistungsbereich geendet hat. Denn der Arbeitgeber muss alle Tatsachen bescheinigen, die für eine Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein könnten. Ob z.B. ein solches Fehlverhalten tatsächlich vorlag, ist von der Bundesanstalt für Arbeit unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, der Arbeitgeber ist hierbei zur Mithilfe verpflichtet.
Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit erfasst u.a.
Letzte Änderung: 21.08.2023
Christa - Andreas Bachmann, Ribnitz-Damgarten
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