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Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher Schadensausgleich

Arbeitsrecht

Auch während der Arbeit haftet der Arbeitnehmer für sein Verhalten. Lediglich für den Fall, daß einer im Betrieb beschäftigten Person ein Personenschaden zugefügt wird, entlastet die gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitnehmer, außer bei vorsätzlichem Verhalten (§ 105 Abs. 1 SGB VII).

Die Haftung des Arbeitnehmers unterliegt den Vorschriften des BGB. Die Arbeitnehmerhaftung ist jedoch beschränkt, wenn Schäden aus Arbeiten resultieren, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.

Haftung im Innenverhältnis

Die Haftung im Innenverhältnis - also gegenüber dem Arbeitgeber - ist durch die Rechtsprechung eingeschränkt, da ansonsten eine Unachtsamkeit bereits schwerwiegenden Folgen haben könnte. Das Schadensrisiko ist zudem Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers. Betroffen sind fahrlässig verursachte Schäden. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden gilt die Haftungseinschränkung nicht. Die Voraussetzung der Haftung muss der Arbeitgeber beweisen einschließlich des Verschuldens des Arbeitnehmers (§ 619a BGB).

Haftung im Außenverhältnis

Hinsichtlich der Haftung im Außenverhältnis - also gegenüber Dritten - kann dem Arbeitnehmer ein Rückgriffs- oder ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen.

Gegen das Schadensrisiko kann sich der Arbeitgeber durch eine entsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung schützen.

Der Begriff innerbetrieblicher Schadensausgleich bezeichnet die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Schadensausgleich bei betrieblich veranlasster Tätigkeit in Arbeitsverhältnissen. Hier erfolgt eine Haftungsabstufung, die vom Verschuldensgrad abhängt. Bei der Ermittlung des Verschuldensgrades sind die Umstände des Einzelfalles (z.B. Gefährlichkeit der Tätigkeit, Vorhersehbarkeit des Schadens, Ausbildung, etc.) ausschlaggebend. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommen auch im Ausbildungsverhältnis zur Anwendung (BAG, 18.4.2002 - Az: 8 AZR 348/01).

Vereinfacht lässt sich die Haftungsverteilung wie folgt darstellen:

Bei leichter Fahrlässigkeit (kleine Fehler oder Versehen) besteht i.d.R. keine Haftung des Arbeitnehmers. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (z.B. Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) wird eine Haftung i.H.v. 50% angenommen. Die Aufteilung richtet sich aber nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Eine hälftige Teilung wird also nicht immer vorgenommen. Bei der Quotelung sind auch die Obliegenheiten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Schadensrisiko durch den Abschluss einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zu begrenzen, so haftet der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung - auch dann, wenn der Arbeitgeber den Abschluss unterlassen hat. Die Selbstbeteiligung muss aber zumutbar sein und darf nicht im deutlichen Missverhältnis zum Entgelt stehen.

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Letzte Änderung: 21.08.2023

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