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Arbeitnehmererfindung

Arbeitsrecht

Wer darf die Erfindung verwerten?

Grundsätzlich verhält es sich so, dass eine Erfindung des Arbeitnehmers, die ein Arbeitsergebnis ist, vom Arbeitgeber verwertet werden darf. Dem entgegen steht das zwingende Recht des Arbeitnehmers auf die Erfindung und deren Verwertung nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Dieser Widerspruch soll über das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ausgeglichen werden.

Dieses Gesetz umfasst sowohl Erfindungen, die patent- und gebrauchsmusterfähig sind als auch technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, also Erfindungen, die nicht patent- und gebrauchsmusterfähig sind. Weiterhin ist zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen zu unterscheiden. Freie Erfindungen sind Erfindungen, die ein Arbeitnehmer beispielsweise in seiner Freizeit getätigt hat. Bei Diensterfindungen handelt es sich um Erfindungen, die aufgrund der dem Erfinder obliegenden Arbeitstätigkeit gemacht wurden oder auf seiner Arbeitserfahrung beruhen.

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Hat ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht - gleich, ob es sich um eine freie Erfindung oder eine Diensterfindung handelt - besteht für den Arbeitnehmer eine Meldepflicht. Der Arbeitgeber ist also über die Erfindung zu informieren (§§ 5, 18 ArbnErfG), bei Diensterfindungen unverzüglich und in Textform, bei einer freien Erfindung ist diese lediglich dem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anzubieten.

Inhalt der Mitteilung

Die Mitteilung in Textform muss die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5 Abs. 2 ArbnErfG). Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Erfindung solange geheim zu halten, wie es die berechtigten Belange des Arbeitnehmers erfordern.

Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer kann die Diensterfindung dann durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen (§ 6 ArbnErfG). Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Dies hat auch zur Folge, dass der Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung hat. Hierbei sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 9 ArbnErfG). Weiterhin hat der Arbeitnehmer das Recht, zu verlangen, dass der Arbeitgeber bei Beanspruchung die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anmeldet. Folgt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung im Namen und auf Kosten des Arbeitgebers vornehmen (§ 13 Abs. 3 ArbnErfG).

Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG).

Mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf diesen über. Über den Fortschritt bei der Anmeldung von Schutzrechten ist der Arbeitnehmer zu informieren, auf Verlangen ist Einsicht in den Schriftwechsel zu geben. Ebenfalls hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf Abschriften der Anmeldeunterlagen.

Freie Erfindungen des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitnehmer eine freie Erfindung getätigt, so muss er diese dem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach § 19 ArbnErfG anbieten, dies bedeutet dass dem Arbeitnehmer zunächst mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 ArbnErfG abgegeben werden. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.

Streitfall - Anrufung der Schiedsstelle

Kommt es zu Streitigkeiten um die Rechte und Pflichten, die mit einer Erfindung einhergehen, so ist die Anrufung einer Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt vorgesehen. Die Parteien erhalten dann von der Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag. War das anrufen der Schiedsstelle erfolglos, so steht den Parteien der Rechtsweg offen.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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