Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts durch den Betriebsrat bei der Beurteilung von komplexen Sachverhalten ist häufig streitig, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Kosten tragen soll. Die Kosten eines Rechtsanwaltes gehören zu den sachlichen und persönlichen Kosten der Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat, sofern die Hinzuziehung der gerichtlichen Verfolgung oder der Verteidigung von Rechten des Betriebsrates gedient hat.
Umfaßt sind hierbei Streitigkeiten des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber, einzelnen Betriebsratsmitgliedern, einer Gewerkschaft oder betriebsfremden Dritten sowie Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und dem Arbeitgeber, wenn der Streit die Betriebsratstätigkeit betrifft.
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 15.09.2023
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Anita Wolf, Berlin