Was ist ein Anbahnungsverhältnis?
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen einer
Bewerbung kommt das sogen. Anbahnungsverhältnis zustande. Schon vor dem Abschluss des
Arbeitsvertrags entstehen, wenn Vertragsverhandlungen geführt werden, zwischen den zukünftigen Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-, Sorgfalts-, Loyalitäts- und Aufklärungspflichten (§ 311 Abs. 2 BGB). Deren schuldhafte Verletzung führt zum Ersatz des Vertrauensschadens. Dabei wird nicht nur für eigenes Verschulden gehaftet, sondern gem. § 278 BGB auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Das sind die Personen, die die Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um die erwähnten Pflichten zu erfüllen.
Gegenseitige Pflichten
Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, besonders wichtige Informationen ungefragt zu offenbaren und den Arbeitgeber alsbald zu informieren, wenn er eine andere Stelle angenommen hat. Der Arbeitgeber darf beim Bewerber nicht den Eindruck erwecken, daß der Abschluß eines Arbeitsvertrages nur noch reine Formsache ist. Würde der Bewerber aufgrund eines solchen Verhaltes seine bisherige Tätigkeit kündigen, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein. Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Bewerbers zurücksenden. Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig, sofern der Bewerber dies nicht ausdrücklich wünscht.
Kommt es im Anschluß an die Bewerbung nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so hat der Bewerber auch Anspruch darauf, daß vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen vernichtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B. Widerholung der Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten etc.).
Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden muss, ist der Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig stünde, wenn er "von der Sache nie etwas gehört hätte".
Letzte Änderung:
09.08.2018