Nach der Bewerbung kommt die nächste Stufe des Anbahnungsverhältnisses. Die potentiellen Vertragspartner müssen sich nun auf die arbeitsvertraglichen Grundregeln einigen.
Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch
- die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
- die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht.
Aus diesem Schuldverhältnis entstehen jedoch keine einklagbaren primären Leistungspflichten (z.B. ein Anspruch auf Einstellung) wohl aber Sekundärpflichten. Dies sind Verhaltenspflichten zur gegenseitigen Sorgfalt und Rücksichtnahme.
Der bloße Abbruch der Verhandlungen ist somit folgenlos, schließlich kann der potentielle
Arbeitgeber frei entscheiden, wen er einstellen will und auch der potentielle
Arbeitnehmer darf es sich jederzeit anders überlegen.
Ein anders gilt jedoch für den Fall, dass schuldhaft Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt wurde, so dass der Bewerber z.B. einen sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und dann ohne erkennbaren Grund doch ein Abbruch der Vertragsverhandlungen durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesem Fall kann der Bewerber unbegrenzten Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, evtl. bis zum Ablauf der Frist, zu der der Arbeitgeber einen
Arbeitsvertrag mit dem Bewerber wieder hätte kündigen können. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich jedoch auch in diesem Fall nicht. Gleiches kommt auch für den Fall in Betracht, dass der Arbeitgeber aufgrund einer zugesagten Arbeitsaufnahme Aufwendungen tätigt (z.B. einen zugesagten
Dienstwagen kauft) und der Bewerber die Stelle dann doch nicht antritt.
Letzte Änderung:
21.08.2023