Alkoholkonsum während der Arbeitszeit ist ein riskantes Unterfangen - auch wenn es kein generelles gesetzliches Alkoholverbot gibt, da viele Arbeitgeber ein ausdrückliches Alkoholverbot im Betrieb in den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsanweisungen aufgenommen haben.
Hierfür gibt es handfeste Gründe:
- ab 0,2 Promille sinken die Konzentration sowie die Kritik- und Urteilfähigkeit
- bei 0,3 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko gegenüber dem nüchternen Zustand
- ab 0,8 Promille ist der Betroffene stark eingeschränkt und die Sehfähigkeit ist um ein Viertel vermindert. Die Gefahr steigt, Fehler zu machen und sich und andere zu gefährden.
- bei 1,5 Promille ist das Unfallrisiko gegenüber dem nüchternen Zustand 16 Mal so hoch
Alkoholverbot
Für manche Berufe wie Berufskraftfahrer ist der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz bereits gesetzlich strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen ein Alkoholverbot kann nach vorheriger
Abmahnung die
Kündigung zur Folge haben, da ein solches für alle
Arbeitnehmer bindend ist. Es gilt auch bei Feiern oder anderen Anlässen während der Arbeitszeit. Wer dennoch geringe Mengen Alkohol konsumieren will, sollte vorab in jedem Fall mit dem Vorgesetzten Rücksprache halten.
Das Alkoholverbot wird regelmäßig aus dem Umstand, daß ein Arbeitnehmer nach entsprechendem Alkoholkonsum ggf. seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, aufgenommen. Darüber hinaus entsteht ein erhöhtes Unfallrisiko für den Arbeitnehmer und andere.
Hat der Betrieb kein Alkoholverbot ausgesprochen, so bedeutet dies nicht, daß Alkohol während der Arbeitszeit geduldet ist. Kann der Arbeitnehmer aufgrund von Alkoholkonsum seine Aufgaben nicht erfüllen, so liegt eine Verletzung der Arbeitspflichten vor.
Geduldeter Konsum
Maßvoller Alkoholkonsum am Arbeitsplatz wird jedoch teilweise als sozialadäquat angesehen und auch vom Arbeitgeber konkludent geduldet (etwa bei einem Business Lunch oder wenn anlässlich eines Geburtstags Sekt o.ä. mitgebracht wird). In solchen Fällen ist eine Kündigung erst bei konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Minderleistungen) und nach entsprechender Abmahnung möglich (näheres s.u.).
Wenn es zum Unfall kommt
Kommt es zu einem alkoholbedingten Unfall, so greift der berufsgenossenschaftliche Versicherungsschutz regelmäßig nicht. Der Arbeitgeber darf erkennbar alkoholisierte Arbeitnehmer nicht zur Arbeit heranziehen. Tut er dies dennoch, so macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer, Berufsgenossenschaft und Krankenkasse schadensersatzpflichtig, wenn es zu einem Schaden kommt (Verletzung der
Fürsorgepflicht).
War der Arbeitgeber nicht in der Lage, den "Arbeitseinsatz" eines betrunkenen Arbeitnehmers im Vorfeld zu verhindern, etwa weil die Alkoholisierung nicht sofort erkennbar war und verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden im Betrieb, so kann der Arbeitgeber vom Verursacher Schadenersatz verlangen.
Alkoholisiert am Arbeitsplatz - keine Vergütung
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Erscheint er alkoholisiert am Arbeitsplatz - ohne alkoholkrank zu sein - stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Das Erscheinen am Arbeitsplatz im betrunkenen Zustand ist darüber hinaus grob fahrlässig.
Stellt ein alkoholisierter Arbeitnehmer eine Gefahr für sich selbst und / oder andere dar, so muss er den Arbeitsplatz sofort verlassen. Für den betreffenden Zeitraum erfolgt keine Vergütung. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.
Abmahnung droht
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Letzte Änderung:
21.08.2023