[AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2017]

Arbeitsrecht

[AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2017]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                              August 2017 *
* von https://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile >> Chef als "soziales Arschloch" bezeichnet - fristlose Kündigung?

Die Bezeichnung der Geschäftsführer als "soziale Arschlöcher" kann auch
in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten
Kleinbetrieb ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung
rechtfertigen.

Grobe Beleidigungen können grundsätzlich eine fristlose Kündigung
rechtfertigen. Dabei ist [...]

Weiterlesen: https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/urteile/2713/chef-als-soziales-arschloch-bezeichnet-fristlose-kuendigung

>> Smartphones für den Betriebsrat

Ob sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit
eines Smartphones im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums
hält, ist eine Frage des Einzelfalls.

Dies wurde hier bejaht, weil der Betrieb diverse Außenstellen unterhält,
die [...]

Weiterlesen: https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/urteile/1243/smartphones-fuer-den-betriebsrat

>> Wettbewerbsverbot und die Beteiligung am Konkurrenzunternehmen
durch zinsloses Darlehen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form
der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das
Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem
Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum
Zweck seiner Gründung ausgereicht hat. [...]

Weiterlesen: https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/urteile/3495/wettbewerbsverbot-und-die-beteiligung-am-konkurrenzunternehmen-durch-zinsloses-darlehen

>> Annahmeverzugslohn und die Verjährung

Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs unterliegen nach § 195 BGB der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem
Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199
Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). [...]

Weiterlesen: https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/urteile/4319/annahmeverzugslohn-und-die-verjaehrung

>> Weitere Urteile der letzten 30 Tage

Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar
Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände

Diese Urteile finden Sie hier:
https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/urteile/
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Sie haben einen neuen Arbeitsvertrag erhalten oder erstellt? Nicht jede
Klausel ist zwangsläufig zulässig. So kommt einem so manche
Lohnvereinbarung nicht nur zu niedrig vor - sie kann auch sittenwidrig
sein. Auch Regeln über die Arbeitszeit oder den Urlaub sind immer wieder
so formuliert, dass sie letztendlich unwirksam sind.

Lassen Sie den Vertrag detailliert prüfen und finden Sie die Fallstricke
und ungültigen Klauseln. Schließlich ist es besser und vor allem
billiger, vorab Rechtssicherheit zu haben. So lassen sich später
gerichtliche Streitigkeiten vermeiden. https://www.anwaltonline.com/beratung/arbeitsvertragspruefung
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*2* Das Thema des Monats >> Internetüberwachung am Arbeitsplatz

Die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs birgt ein nicht zu
unterschätzendes Konfliktpotential mit sich, insbesondere kommt es immer
wieder zu arbeitgeberseitigen Kündigungen, wenn z.B. pornografische
Inhalte aufgerufen werden (z.B. BAG, 21.11.2012 - Az: 2 AZR 186/11).
Doch wie kommt der Arbeitgeber an die Information, welche Seiten der
Arbeitnehmer konkret besucht hat. Während z.B. Filesharing-Aktivitäten
noch durch eine entsprechende Abmahnung und die daraufhin erfolgte
Nachforschung zu begründen wären, kommt es z.B. beim Aufruf von
"schlüpfrigen" Inhalten vergleichsweise selten zu Hinweisen von außen.
Hier hat in aller Regel eine interne Überwachung der Online-Aktivitäten
stattgefunden. Die Frage, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in
diesem Zusammenhang stellen (sollten) ist: Wann und wie ist eine solche
Überwachung überhaupt zulässig und wie verträgt sich das alles mit dem
Datenschutz?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob eine private Internetnutzung
gestattet ist oder nicht. Ist nämlich nur die rein geschäftliche Nutzung
gestattet, so darf der Arbeitgeber (stichprobenartig) kontrollieren, ob
die Vorgaben eingehalten werden. Es kann also sowohl das Surfverhalten
als auch der Email-Verkehr kontrolliert werden. Im konkreten
Verdachtsfall kann auch eine intensive Überwachung zulässig sein, [...]

Weiterlesen: Internetüberwachung am Arbeitsplatz https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/tipps/190/internetueberwachung-am-arbeitsplatz

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prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen,
in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede
wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von
Personalern bewertet.

Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen.
Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure
Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.

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auf Herz und Nieren.

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