Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene seiner Ehefrau
Vorsorgevollmacht unter Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellten Musterformulars erteilt. In dem Formular ist unter der Überschrift "
Vermögenssorge" der Punkt "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" mit "ja" angekreuzt. Die mit "namentlich..." daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit "ja" angekreuzt mit Ausnahme des Unterpunkts "Verbindlichkeiten eingehen", der weder mit "ja" noch mit "nein" angekreuzt ist. Unter der Überschrift "Vertretung vor Gericht" ist der Punkt "Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen" mit "nein" angekreuzt.
Das Amtsgericht hatte als der Betroffene später aufgrund von Demenz geschäftsunfähig wurde eine
Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und Ehefrau zur Betreuerin bestellt. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich.
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