Wurde eine Vollmacht so erteilt, dass der Bevollmächtigte
intern angewiesen wird, dass von der Vollmacht grundsätzlich erst
bei Eintritt des Vorsorgefalls Gebrauch gemacht werden darf (z.B. Betreuungsbedürftigkeit),
so muss sich aus dem Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die entspr.
Anweisung bzw. Bedingung lediglich im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber
und Bevollmächtigten gilt.