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Vorsorgevollmacht für den Vorsorgefall

Wurde eine Vollmacht so erteilt, dass der Bevollmächtigte intern angewiesen wird, dass von der Vollmacht grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalls Gebrauch gemacht werden darf (z.B. Betreuungsbedürftigkeit), so muss sich aus dem Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die entspr. Anweisung bzw. Bedingung lediglich im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
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