AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Vorsorgevollmacht geht vor

Soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, darf gem. § 1896 Abs. 2 BGB kein Betreuer bestellt werden.
Die Anordnung einer Betreuung kommt danach nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht zweifelhaft ist oder wenn die erteilte Vollmacht den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt.
Brandenburgisches OLG - LG Frankfurt/Oder - Az: 11 Wx 38/03
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von der Berliner Zeitung und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Betreuungsrecht  | Nach Oben