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Vorsorgevollmacht geht vor
Soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, darf gem. § 1896 Abs. 2 BGB kein Betreuer bestellt werden.
Die Anordnung einer Betreuung kommt danach nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht zweifelhaft ist oder wenn die erteilte Vollmacht den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt.

Brandenburgisches OLG - LG Frankfurt/Oder - Az: 11 Wx 38/03