Bewilligung der Eintragung einer Änderung der Gemeinschaftsordnung für einen Minderjährigen oder Betreuten

Betreuungsrecht

Die für einen Minderjährigen oder Betreuten abgegebene Bewilligung der Eintragung einer Abänderung der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ist als Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu qualifizieren und bedarf deshalb einer betreuungsgerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Genehmigung.


OLG Hamm, 12.11.2015 - Az: 15 W 290/15

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F.Kugler, Ansbach