Die für einen Minderjährigen oder Betreuten abgegebene Bewilligung der Eintragung einer Abänderung der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ist als Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu qualifizieren und bedarf deshalb einer
betreuungsgerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Genehmigung.