Lebensschutz
und Zwangsvollstreckung - Vormundschaftsgericht muss Abwendung der Suizidgefahr
ermöglicht werden
Erachtet das Vormundschaftsgericht
Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten,
solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt
die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner
voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift,
die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung
der Suizidgefahr ermöglichen.