| Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts? |
| Es besteht kein Rechtsanspruch
Dritter darauf, daß das Vormundschaftsgericht im Wege der Aufsicht
nach § 1837 BGB tätig wird oder aber Anordnungen an den Betreuer
erläßt. Hieraus folgt, daß Dritte auch nicht gegen die
Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt
sind.
OLG Zweibrücken, 17.2.2003 – Az: 3 W 23/03 |