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Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts?
Es besteht kein Rechtsanspruch Dritter darauf, daß das Vormundschaftsgericht im Wege der Aufsicht nach § 1837 BGB tätig wird oder aber Anordnungen an den Betreuer erläßt. Hieraus folgt, daß Dritte auch nicht gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt sind.

OLG Zweibrücken, 17.2.2003 – Az: 3 W 23/03