Rechtsanspruch
Dritter auf Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts?
Es besteht kein Rechtsanspruch
Dritter darauf, daß das Vormundschaftsgericht im Wege der Aufsicht
nach § 1837 BGB tätig wird oder aber Anordnungen an den Betreuer
erläßt. Hieraus folgt, daß Dritte auch nicht gegen die
Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt
sind.