| Betreuerbeaufsichtigung durch das Vormundschaftsgericht |
| Das Vormundschaftsgericht
ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen
und ggf. einzuschreiten um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion
muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein,
sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom
Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder
nicht.
Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt – Entscheidungen anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird. Weisungen des Vormundschaftsgerichts müssen geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet. OLG Saarland – Az: 5 W 299/03 |