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Betreuerbeaufsichtigung durch das Vormundschaftsgericht
Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht.
Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt – Entscheidungen anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird.
Weisungen des Vormundschaftsgerichts müssen geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet.

OLG Saarland – Az: 5 W 299/03